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Neutralitätspflicht, Meinungsfreiheit und der Beutelsbacher Konsens

Alle drei Schlagworte verunsichern immer wieder Fachkräfte, die politische Bildungsarbeit betreiben. Doch was steckt eigentlich hinter den Schlagworten? Und wie wirken sie sich auf unsere konkrete Arbeit aus? Was darf man, wann beeinflusst man den politische Willensbildungsprozess zu sehr und wo muss man sogar Grenzen ziehen?  Diese Seite soll hierfür Anhaltspunkte geben.

Was ist eigentlich der "Beutelsbacher Konsens"?

In Debatten rund um das Thema "politische Neutralität" ist immer wieder vom Beutelsbacher Konsens die Rede. Beim Beutelsbacher Konsens wurden sich auf folgende drei handlungsleitenden Prinzipien bzw. Qualitäten einer demokratischen politischen Bildung verständigt:

1. Überwältigungsverbot
"Es ist nicht erlaubt, den Schüler - mit welchen Mitteln auch immer - im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der 'Gewinnung eines selbständigen Urteils' zu hindern"

2. Kontroversitätsgebot
"Wenn unterschiedliche Standpunkte unter den Tisch fallen, Optionen unterschlagen werden, Alternativen unerörtert bleiben, ist der Weg zur Indoktrination beschritten"

3. Gebot der Adressat*innenorientierung
"Der Schüler muss in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und seine eigene Interessenlage zu analysieren, sowie nach Mitteln und Wegen zu suchen, die vorgefundene politische Lage im Sinne seiner Interessen zu beeinflussen" (Zitate jeweils von der BpB)

Es geht als darum, Kontroverses auch kontrovers zu diskutieren, Jugendliche nicht zu überwältigen und sie zu befähigen, sich selbst Urteile bilden zu können - und nicht darum, sich aufgrund von vermeintlicher Neutralität gar nicht mehr zu äußern. Was das für die konkrete Arbeit in der OKJA bedeutet, sollen die folgenden Textbeispiele deutlich machen.

Zusammenfassung "Politische Jugendbildung und Neutralitätsgebot" von Friedhelm Hufen

Friedhelm Hufen, Politische Jugendbildung und Neutralitätsgebot in:
RdJB Recht der Jugend und des Bildungswesens, Seite 216 - 221
RdJB, Jahrgang 66 (2018), Heft 2, ISSN online: 0034-1312, https://doi.org/10.5771/0034-1312-2018-2-216

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Auf sechs Seiten fasst Professor Hufen zusammen, was es zum Neutralitätsgebot in der politischen Jugendbildung zu beachten gibt. Die wichtigste Erkenntnis: das Neutralitätsgebot bedeutet nicht Wertneutralität. Jugendarbeit kann und muss Position beziehen, wenn die Werte unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung angegriffen werden!
Aber hier das wichtigste in Kürze:

Staatliche oder kommunale Träger:

Staatliche oder kommunale Träger können sich bei ihrer politischen Arbeit nicht selbst auf Grundrechte berufen (wie z.B. „Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern“, Artikel 5 GG), sondern sind dadurch gebunden, dass sie nicht in die Grundrechte Dritter (zum Beispiel politischer Parteien) eingreifen dürfen. Für die politische Bildungsarbeit ist dabei weniger das „Neutralitätsgebot“, als vielmehr die Chancengleichheit der Parteien der wichtigste Prüfungsmaßstab. Eingeschränkt werden kann die Chancengleichheit von Parteien, wenn gezielt unter der Nennung von Namen auf einzelne Personen einer Partei eingegangen wird oder die Partei detailliert herausgegriffen wird. Dies ist also nicht zulässig. Was jedoch geht, sind sachliche Informationen über eine Partei und deren Führungspersonal, auch wenn sie diesen unangenehm sein mögen. „Das gilt auch für Wertungen und Stellungnahmen [von Parteien, N.H.] die darauf gerichtet sind, Jugendliche und andere Empfänger gegen Rechts- oder Linksextremismus, Salafismus Antisemitismus, Rassismus, Homophobie, Islamfeindlichkeit und Europafeindlichkeit und andere verfassungswidrige Ideologien zu beeinflussen, auch wenn diese zum „Programm“ einer nicht verbotenen Partei oder sonstigen Vereinigung gehören.“
Generell lässt sich also sagen, dass der Staat die Aufgabe hat, junge Menschen mit den Verfassungszielen vertraut zu machen. Öffentliche Träger dürfen zwar nicht einzelne Parteien gezielt „auseinandernehmen“, sie müssen aber nicht „neutral“ im Sinne einer Wertneutralität sein, sondern dürfen im Sinne des Grundgesetzes Stellung beziehen und auf solche Aussagen hinweisen, die sich gegen unser Grundgesetz richten.

Private Initiativen, die aber staatliche Gelder empfangen

Die gute Nachricht zuerst: private Initiativen sind, auch wenn sie mit öffentlichen Geldern gefördert werden, selbst Grundrechtsträger, sind also vor staatlicher Kontrolle stärker geschützt. Private Initiativen können Tatsachen und allgemeine Informationen sowie allgemeine Wertungen von politischen, religiösen und kulturellen Positionen vermitteln, auch wenn diese von bestimmten Parteien vertreten werden. „Das bedeutet z.B., dass es kein allgemeines Verbot der Erwähnung politischer Parteien gibt. Diese dürfen in ihren Programmen dargestellt, zitiert und auch sachgemäß kommentiert werden. Verstoßen diese Programme gegen Grundwerte der Verfassung, so darf auch hierauf in sachgerechter Form hingewiesen werden.“ Es wird erst dann in die Chancengleichheit von Parteien eingegriffen, wenn sich die Wertung und Information gezielt gegen diese eine Partei richtet. Auch dürfen keine falschen Tatsachen behauptet, in die Privatsphäre der Politiker*innen eingegriffen, Schmähkritik geübt oder die Wahl gezielt beeinflusst werden.

Zusammenfassend schreibt Professor Hufen:

„Der Staat darf in seiner eigenen und in der unterstützten Öffentlichkeits- und Jugendarbeit Stellung beziehen, er darf seine Verfassungsziele fördern und verfassungsfeindliche Ziele im politischen Meinungskampf markieren. Er darf in diesem Sinne auch werten und beeinflussen. Grenzen ergeben sich erst, wenn konkret in die Rechte politischer Vereinigungen und Parteien eingegriffen wird – dies vor allem, aber nicht nur, im Umfeld von Wahlen.“

Das Neutralitätsgebot - Vortrag mit Prof. Dr. Hufen

Wer das Thema nochmal vertiefen möchte und etwas Zeit hat, dem sei auch ein Vortrag zum Thema von Prof. Dr. Hufen ans Herz gelegt, den er am 06.11.2020 in Kusel gehalten hat.

Neutralitätsgebot in der Bildung (Deutsches Institut für Menschenrechte, Analyse 2019)

Die Analyse des Instituts für Menschenrechte fokussiert sich auf die rechtliche Frage, wie das parteipolitische Neu­tralitätsgebot, genauer das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb (Artikel 21 Grundgesetz), im Bereich der schuli­schen und außerschulischen Bildung zu verstehen ist. Dabei richtet sich der Beitrag an Entschei­dungsträger*innen in Behörden und Ministerien wie auch Gerichte, die mit der Frage konfrontiert werden, welche Bedeutung dem Recht der Par­teien auf Chancengleichheit zukommt, wenn Lehrer*innen oder Akteure der außerschulischen Bildung rassistische und rechtsextreme Positionen einer Partei thematisieren. Es ist ausführlicher als der Text von Prof. Dr. Hufen und nimmt auch nochmal expliziter Bezug auf Menschenrechte und das Grundgesetz.

In der Analyse wird der Umgang mit der AfD als eigenes Beispiel aufgegriffen (Punkt 4). In der AfD sind rassistische Positionierungen Bestandteil ihres Programms, ihrer Strategie sowie von Positionierungen durch Führungsper­sonen und Mandatsträger*innen bis hin zu offen ausgesprochenen Drohungen, in denen sie von einer gewaltsamen Machtergreifung zur Erreichung ihrer politischen Ziele reden. Eine politische Bildung, die auf dem Grundgesetz basiert, darf diese Thematiken aufgreifen und offen ansprechen.
Wer also gerade für den Umgang mit AfD Positionen Anhaltspunkte sucht, wird hier fündig!

Politisch neutral?! - Umgang mit Positionierungen, Vermietungen, Einladungen

Die Handreichung "RECHTSsicherheit im Sport" der Deutschen Sportjugend richtet sich zwar erst einmal an Sportvereine, die Fragen, die gestellt werden, sind aber auch übertragbar auf andere Organisationen. So geht es zum Beispiel darum, ob Vereine grundsätzlich neutral sein müssen (Kurzfassung: nein), was aber die Gemeinnützigkeit mit der Neutralität zu tun hat (Kurzfassung: Förderung von Parteipolitik ist nicht gemeinnützig). Auch geht es darum, ob ein Verein alle Personen aufnehmen muss (auch hier kurz gesagt ein nein), ob öffentliche Gebäude oder Vereinsgebäude an alle Menschen vermietet werden müssen (müssen sie nicht, allerdings muss es sachliche Gründe geben, die dagegen sprechen) und wieweit das Hausrecht geht. Alles also durchaus Fragen, die auch ein Jugendhaus betreffen können.

Hier geht es zum Download:

Wer keine Lust hat zum Lesen, kann sich viele der Fragen auch in der kleinen Videoreihe mit Prof. Dr. Martin Nolte erklären lassen:

Aktiv werden - die Weimarer Erklärung

Nachdem verschiedene Weimarer Kultur- und außerschulische Bildungseinrichtungen aufgrund einer vermeintlichen Nicht-Einhaltung von "Meinungsfreiheit" und "Neutralität" (insbesondere von der AfD) infrage gestellt wurden, haben sich diverse lokale Akteure vernetzt und sich einer bundesweit bisher einmaligen Aktion gegen den Versuch einer Einflussnahme auf ihre Bildungsarbeit gestellt.

Herausgekommen ist die "Weimarer Erklärung". In vier Thesen stellen die Unterzeichnenden klar, dass Bildungsarbeit auf der Achtung der Menschenrechte, Gewaltenteilung und Rechtsstaatlichkeit beruht und niemals "neutral" sein kann.
Inzwischen haben hunderte Akteure auch außerhalb von Weimar die Erklärung unterschrieben. Die "Weimarer Erklärung" ist ein eindrucksvolles Beispiel, was erreicht werden kann, wenn sich die Zivilgesellschaft vernetzt und gemeinsam solidarisch handelt.

Die Weimarer Erklärung kann hier nachgelesen und unterzeichnet werden:

"Darum stehe ich hinter der Weimarer Erklärung"

Verschiedene Erstunterzeichnende erklären in den Videos eindrucksvoll, warum sie sich entschlossen haben, sich zu vernetzen und die "Weimarer Erklärung" zu verfassen und zu unterzeichnen.

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